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Lebenslagen

Meldung an den Arbeitgeber

Sie sollen Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft, sobald Ihnen diese bekannt ist, und den mutmaßlichen Tag der Entbindung informieren. Wenn Sie bei Wiederaufnahme der Arbeit nach der Geburt Ihr Kind noch stillen, sollen Sie dies dem Arbeitgeber ebenfalls mitteilen.

Sie können Ihre Schwangerschaft oder das Stillen entweder mündlich oder schriftlich mitteilen.

Der Arbeitgeber muss das Regierungspräsidium sofort über die Mitteilung informieren.

Ihr Arbeitgeber kann unter Umständen ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden, wenn sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Sollten Sie früher als geplant entbinden, melden Sie dies wenn möglich rechtzeitig Ihrem Arbeitgeber und Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Damit beugen Sie Problemen bei der Berechnung der Schutzfrist, dem Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld vor.

Rechtsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuschG):

  • § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung
  • § 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frau
  • § 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen

Zugehörige Leistungen

  • Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden
  • Mutterschutzlohn

Freigabevermerk

17.06.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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Gemeindeverwaltung

Bürgermeister

Kevin Weirether
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Herr Kevin Weirether
St. Leoner Str. 5
68809 Neulußheim
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Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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