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Mutterschutzlohn

    Sie können wegen einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während Ihrer Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten? In diesen Fällen erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dies gilt auch, wenn sie nur geringfügig (Minijob) beschäftigt sind.

    Der Mutterschutzlohn soll das Einkommen der werdenden Mutter sichern und Verdienstminderungen vermeiden. Er ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

    Die Höhe der Zahlung richtet sich nach Ihrem Durchschnittsbruttoverdienst

    • der letzten 13 Wochen oder
    • der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats.

    Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet

    • während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) und
    • wenn es zu einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch kommt.

    Hinweis: Alle Arbeitgeber müssen eine Umlage an die Krankenkassen zahlen, bei denen Beschäftigte krankenversichert sind (Umlage U2). Im Gegenzug erstattet die zuständige Krankenkasse die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Mutterschutzlohn auf Antrag. Das gilt auch bei Minijobberinnen.

    Zuständige Stelle

    Der Arbeitgeber muss von sich aus den Mutterschutzlohn zahlen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Mutterschutzlohn können Sie erhalten, wenn für Sie Folgendes gilt:

    • wenn Ihre Tätigkeit zum Beispiel mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung verbunden ist und Ihr Arbeitgeber Sie nicht an einen mutterschutzgerechten Arbeitsplatz umsetzen kann oder
    • wenn Sie vor der Schwangerschaft vor 6 Uhr oder nach 20 Uhr oder sonntags gearbeitet haben und Sie dafür Zuschläge bekommen haben oder
    • wenn Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit nur bedingt ändern kann und Sie dann nur noch für einen Teil Ihrer bisherigen Arbeit beschäftigen kann oder
    • wenn Sie ein Attest über ein ärztliches Beschäftigungsverbot bekommen

    Verfahrensablauf

    Ein Attest über ein individuelles Beschäftigungsverbot müssen Sie so schnell wie möglich beim Arbeitgeber vorlegen.

    Erforderliche Unterlagen

    bei ärztlichem Beschäftigungsverbot: das Attest

    Kosten

    Die Kosten des Attestes für ein ärztliches Beschäftigungsverbot trägt die Schwangere.

    Rechtsgrundlage

    • § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Ärztliches Beschäftigungsverbot)
    • § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Mutterschutzlohn)
    • § 1 Abs. 2 Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) (Erstattungsanspruch)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.12.2017 freigegeben.

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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