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Lebenslagen

Bürgerentscheid

Mit einem Bürgerentscheid können Bürgerinnen und Bürger Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, selbst entscheiden.
Darunter fallen zum Beispiel die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen.

Ein Bürgerentscheid kann von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der zugehörigen Leistung.

Der Gemeinderat kann auch selbst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder entscheiden, zu einer bestimmten Angelegenheit einen Bürgerentscheid durchzuführen.

Vor einem Bürgerentscheid werden die Bürgerinnen und Bürger über die Auffassung des Gemeinderats, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und gegebenenfalls der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens zu dieser Angelegenheit informiert.

Der Bürgerentscheid wird ähnlich wie eine Bürgermeisterwahl durchgeführt und findet an einem Sonntag statt.

Die Frage auf dem Stimmzettel muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss aber mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen ("Quorum").
Wird das Quorum nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat über die Angelegenheit.

Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Hinweis: Bürgerentscheid und Bürgerbegehren sind nicht möglich über:

  • Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
  • Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
  • die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten
  • die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse
  • Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte
  • Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses
  • Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren

Rechtsgrundlage

§ 21 Gemeindeordnung (GemO) (Bürgerentscheid, Bürgerbegehren)

§ 41 Kommunalwahlgesetz (KomWG)

Zugehörige Leistungen

  • Ein Bürgerbegehren einreichen

Freigabevermerk

06.11.2023Innenministerium Baden-Württemberg

Inhalt

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