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Lebenslagen

Ladenöffnungszeiten

Von Montag bis Samstag gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Ladenschlusszeiten.

Der Verkauf von Waren ist an folgenden Tagen nicht erlaubt:

  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
  • am 24. Dezember
    • Wenn dieser Tag ein Werktag ist, ist der Verkauf ab 14 Uhr verboten.
    • Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten sowie alle Verkaufsstellen von Weihnachtsbäumen für höchstens drei Stunden und längstens bis 14 Uhr öffnen.

Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen bei örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jährlich an höchstens drei Sonn- und gesetzlichen Feiertagen fünf Stunden, jedoch nicht länger als bis 18 Uhr geöffnet sein. Das gilt nicht an den Advents- und Weihnachtsfeiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag. Die Tage und Öffnungszeiten bestimmt die jeweilige Gemeinde-/Stadtverwaltung.

Gesetzlich bestimmte Ausnahmen gibt es auch für folgende Branchen beziehungsweise Waren:

Apotheken

Apotheken dürfen auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrung beziehungsweise Hygieneartikel sowie Desinfektionsmittel verkaufen. Allerdings müssen sie in dieser Zeit einen sogenannten Dienstturnus einhalten. Das heißt, dass abwechselnd nur ein Teil der Apotheken geöffnet sein darf. Den Dienstturnus setzt die Landesapothekerkammer fest.

Hinweis: Die dienstbereiten Apotheken müssen ihre "Dienstbereitschaft" oder Öffnung an sichtbarer Stelle anhängen. Die geschlossenen Apotheken haben an sichtbarer Stelle einen Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Für die Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter bietet die Landesapothekerkammer die Möglichkeit, den Notdienstplan für die eigene Apotheke auszudrucken.

Tankstellen

Tankstellen dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr nur folgende Waren verkaufen: Reisebedarf, Betriebsstoffe und Ersatzteile, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft der Fahrzeuge notwendig sind.

Zu den Betriebsstoffen und Ersatzteilen zählen z.B. Reifen, Schläuche, Ventile, Zündkerzen, Keilriemen, Sicherungen, Glühbirnen und Batterien, aber auch Kraft- und Schmierstoffe, Frostschutzmittel, destilliertes Wasser und Scheibenreinigungsmittel.

Beim Reisebedarf handelt es sich um Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes sowie Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen.

Flughäfen, Bahnhöfe und Häfen

Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dürfen innerhalb der Terminals und auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs beziehungsweise in überregionalen Fährhäfen auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr Reisebedarf verkaufen.

Eine Ausnahme gilt für Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, die auch andere Waren anbieten können. Jedoch darf eine bestimmte Gesamtverkaufsfläche, die sich an der Anzahl der Fluggäste pro Jahr orientiert, nicht überschritten werden.

Verkauf in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten

Reisebedarf, Sport- und Badegegenstände, Devotionalien und Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, dürfen in Ausflugs- und Wallfahrtsorten an jährlich höchstens 40 Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis zu einer Dauer von acht Stunden verkauft werden. Voraussetzung ist, dass

  • die Waren ausschließlich oder in einem erheblichen Umfang geführt werden und
  • die zuständige Behörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) die Ladenöffnungszeiten entsprechend festgesetzt hat.

Hinweis: Ausflugs- und Wallfahrtsorte werden durch das Regierungspräsidium zusammen mit dem Wirtschaftsministerium festgelegt.

In Kur- und Erholungsorten gilt dies auch, wenn die zuständige Behörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) die Ladenöffnungszeiten ebenfalls mit Rücksicht auf die Zeiten des Hauptgottesdienstes im jeweiligen Ort festgesetzt hat.

Bestimmte Waren

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Läden geöffnet sein, die hauptsächlich folgende Waren verkaufen:

  • frische Milch: für die Dauer von drei Stunden
  • Konditor- und frische Backwaren: für die Dauer von drei Stunden
  • Blumen, wenn Sie Blumen in erheblichem Umfang anbieten:
    • für die Dauer von drei Stunden
    • am 1. November (Allerheiligen), Muttertag, Volkstrauertag, Totensonntag und am 1. Adventsonntag für die Dauer von sechs Stunden
  • selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und Verkaufsstellen von Genossenschaften: für die Dauer von sechs Stunden

Hinweis: Diese oben genannten Ausnahmen gelten nicht am Ersten Weihnachtsfeiertag, Oster- und Pfingstsonntag.

  • Zeitungen und Zeitschriften: für die Dauer von sechs Stunden
  • Zubehör: für die Dauer der Hauptleistung, wenn dieses im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang steht

Als Inhaberin oder Inhaber einer solchen Verkaufsstelle müssen Sie gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen hinweisen.

Vertiefende Informationen

Turnuskalender der Landesapothekenkammer

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)

Zugehörige Leistungen

  • Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen

Freigabevermerk

Stand: 21.07.2021

Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Inhalt

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Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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