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Lebenslagen

Bodeneigenschaften

Wenn Sie auf Ihrem Grundstück beispielsweise ein Wohnhaus bauen wollen, ist es wichtig zu wissen, ob der Grund überhaupt tragfähig ist oder wie hoch das Grundwasser steht.

Daher sollten Sie eine Baugrunduntersuchung oder ein Bodengutachten erstellen lassen.

Dadurch erhalten Sie Angaben zum Bodenaufbau (Bodenart, geologische Schichten), zum Grundwasserspiegel und zu eventuellen Bodenbelastungen (zum Beispiel durch Schadstoffe aus einem früheren Industriebetrieb).
So wissen Sie von Anfang an, mit welchen Problemen Sie aufgrund der Bodeneigenschaften rechnen müssen und was Sie dagegen unternehmen können (zum Beispiel einen Bodenaustausch).

Ein besonderes Problem können Altlasten beziehungsweise schädliche Bodenveränderungen darstellen, bei denen der Untergrund durch unsachgemäßen Umgang mit Abfällen, Chemikalien und Ähnlichem in der unter Umständen länger zurückliegenden Vergangenheit verunreinigt wurde.
Schadstoffe könnten das Grundwasser oder angebaute Nahrungspflanzen verunreinigen und damit die menschliche Gesundheit gefährden.
Das Land Baden-Württemberg erfasst regelmäßig solche Verdachtsflächen im Bodenschutz- und Altlastenkataster.
Bei der Bodenschutz- und Altlastenbehörde des zuständigen Stadt- oder Landkreises können Sie sich Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster erteilen lassen. Voraussetzung ist, dass Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks sind oder ein Grundstück erwerben wollen.

Achtung: Mit dem Erwerb eines Grundstücks übernimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verantwortung für das Grundstück und kann neben der Verursacherin oder dem Verursacher zur Haftung herangezogen werden, wenn sich herausstellt, dass der Boden verunreinigt ist.
Das Gleiche gilt für die Verkäuferin oder den Verkäufer, wenn sie oder er davon Kenntnis hatte.

Wenn Sie ein Grundstück kaufen wollen, sollten Sie sich deshalb zuerst informieren, ob Bodenbelastungen vorliegen.
Fragen Sie beim zuständigen Stadt- oder Landkreis nach, ob das betreffende Grundstück im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst ist.
Ist das Grundstück nicht erfasst, versuchen Sie herauszufinden, ob es früher auf eine Art genutzt wurde, die vielleicht zu einer Bodenbelastung geführt haben könnte.
Wer "auf Nummer sicher gehen will", kann auch einen Sachverständigen mit einer gezielten Bodenprobe beauftragen.

Wenn Bodenbelastungen vorliegen, ist zu klären, ob von diesen eine akute Gefährdung für die Umwelt und den Aufenthalt von Menschen ausgeht. Bodenbelastungen, von denen keine akute Gefährdung ausgeht, können dennoch erhöhte Kosten nach sich ziehen, wenn der Boden ausgehoben werden muss und als Abfall zu entsorgen ist.

Nach Sanierungsarbeiten können auch belastete Grundstücke wieder sinnvoll und ohne Gefahren genutzt werden.

Achtung Hinweis: Für diesen Abschnitt ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst zuständig (Referat 16 Regierungspräsidium Stuttgart) zuständig: Belastend für ein Grundstück sind auch Reste von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg. Kampfmittel sind beispielsweise Granaten oder Bomben, die abgeworfen wurden, aber nicht explodiert sind.
Diese müssen sachgemäß entfernt werden, da das Grundstück sonst nicht gefahrlos genutzt werden kann.
Die Überprüfung eines Grundstücks auf Kampfmittelbelastung und die Beseitigung vorhandener Kampfmittel erfolgen nur, wenn Sie das beantragen.

Vertiefende Informationen

Landesanstalt für Umwelt (LUBW):

  • Fachseite zum Thema "Altlasten"
  • Broschüre "Altlasten - Chancen und Risiken" https://pudi.lubw.de/detailseite/-/publication/88577

Rechtsgrundlage

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG):

  • § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr
  • § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen

Gesetz zur Ausführung des Bundes- Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz LBodSchAG):

  • § 9 Bodenschutz- und Altlastenkataster
  • § 16 Zuständigkeiten

Zugehörige Leistungen

  • Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster beantragen
  • Kampfmittelbeseitigungsdienst beauftragen

Freigabevermerk

03.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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