Änderung im Gewerberecht
Neue Regelung seit 01.11.2025
Bis zum 31. Oktober 2025 galt: Wer seinen Betrieb in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegt hat, musste sich bei der bisher zuständigen Behörde abmelden und zusätzlich eine Anmeldung bei der neuen Behörde im entsprechenden Meldebezirk vornehmen.
Seit dem 1. November 2025 ist das Verfahren deutlich einfacher: Es genügt nun die Gewerbeanmeldung in der neuen Gemeinde – eine Abmeldung in der bisherigen Gemeinde ist nicht mehr erforderlich.
Diese Änderung gilt auch für anzeigepflichtige Tätigkeiten ohne Reisegewerbekarte und reduziert den bürokratischen Aufwand für alle Gewerbetreibenden.
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