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Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten

    Als Zeuge oder Zeugin können Sie für die Dauer der Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht das Opfer der Straftat sind.

    Zeugenanwälte oder Zeugenanwältinnen sind Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die für die Dauer Ihrer Vernehmung Ihre Rechte wahrnehmen. Sie achten bei der Vernehmung beispielsweise darauf, dass Sie keine Angaben machen, wenn Sie auf bestimmte Fragen nicht antworten müssen.

    Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage sind, die Ihnen zustehenden Befugnisse selbst wahrzunehmen und Ihren Interessen auch nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin als Beistand beizuordnen, wenn Sie bislang noch keinen Beistand haben.

    Zuständige Stelle

    für die Entscheidung über die Beiordnung: das Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist, oder die Staatsanwaltschaft, wenn Sie durch das Staatsanwaltschaft oder die Polizei vernommen werden sollen.

    Amtsgericht Schwetzingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie können Ihre Rechte bei der Vernehmung aus rechtlichen Gründen nicht selbst durchsetzen, beispielsweise Ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Kind oder jugendliche Person.
    • Es kann nicht auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz erreicht werden, beispielsweise durch eine Person Ihres Vertrauens.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, dass Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.

    Auch die Staatsanwaltschaft kann das beantragen. Ebenso kann das Gericht Ihnen von sich aus einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnen.

    Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Informationen zu Zeugenanwälten und Zeugenanwältinnen erhalten Sie bei:

    • Rechtsanwaltskammern
    • Weißer Ring e.V.
    • Anwaltssuchservice

    Rechtsgrundlage

    § 68b Strafprozessordnung (StPO) (Beiordnung eines Rechtsanwalts)

    Freigabevermerk

    19.03.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
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    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41 20
    Fax +49 (62 05) 39 41 39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Kontakt

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    Gemeinde Neulußheim
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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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