Wohnraumförderung - Förderung von Wohnungseigentümergemeinschaften beantragen
Wohnungseigentümergemeinschaften können eine Förderung für folgende Vorhaben erhalten:
- energetische Sanierung
- altersgerechter Umbau ihres Gebäudebestandes
- Nutzung erneuerbarer Energien
Die Förderung erfolgt in Form einer Verbandsfinanzierung durch - zeitlich begrenzt zinslose - Darlehen sowie teilweise durch Zuschüsse. Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.
Außerdem wird durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) der Zugang zum Finanzierungsangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) "Erneuerbare Energien - Standard" ermöglicht.
Zuständige Stelle
die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank)
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem:
- Die Anforderungen des entsprechenden Finanzierungsangebots der KfW müssen erfüllt sein.
- Es ist ein Eigenkapital von 10 Prozent der Kosten der förderfähigen Maßnahme erforderlich.
Verfahrensablauf
Als Verwalter oder Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen Sie die Förderung bei der L-Bank beantragen. Den Antragsvordruck 9026 erhalten Sie über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).
Bei der L-Bank erhalten Sie unter der Telefonnummer 0721/150-1760 auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben.
Achtung: Mit dem Vorhaben darf erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank begonnen werden. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung, außer die zuständige Stelle stimmt diesem zu.
Fristen
Es besteht keine Antragsfrist.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Antragsvordruck 9026 auf der Homepage der L-Bank.
Kosten
Für die Beratung und Antragstellung fallen keine Kosten an.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.07.2020 freigegeben.
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Bürgermeister
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