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Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen

    Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

    • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
    • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

    Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie

    • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
    • dieses nicht ausübt.

    Zuständige Stelle

    die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Grundstück liegt

    Bauen und Finanzen [Gemeinde Neulußheim]
    Bürgerbüro [Gemeinde Neulußheim]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    keine

    Verfahrensablauf

    Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.

    Er oder sie beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

    Fristen

    Der Inhalt des Kaufvertrags muss der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.

    Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ausüben, muss sie dies den Beteiligten schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen.

    Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    siehe Fristen

    Hinweise

    Bei Vorkaufsrechten nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) gilt für eine Mitteilung an die Vertragspartner eine Frist von zwei Monaten. Neben dem Vorkaufsrecht der Gemeinde steht nach § 25 Absatz 1 LWaldG auch dem Land ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Die Mitteilung über den Inhalt des notariell beurkundeten und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) von der zuständigen Landwirtschaftsbehörde genehmigten Kaufvertrags ist gegenüber der Forstbehörde abzugeben; sie unterrichtet die Gemeinde.

    Rechtsgrundlage

    Baugesetzbuch (BauGB):

    • §§ 24-28 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde

    Landeswaldgesetz (LWaldG):

    • § 25 Vorkaufsrecht

    Freigabevermerk

    02.07.2025 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41 20
    Fax +49 (62 05) 39 41 39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Kontakt

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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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