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Unfallversicherung - Betrieb anmelden

    Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.

    Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Für Existenzgründer ist also meistens eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig.

    Versicherungsfälle in der Unfallversicherung sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Als Arbeitsunfälle gelten

    • alle im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittenen Unfälle und
    • alle Wegeunfälle (Zurücklegen des unmittelbaren Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück).

    Onlineantrag und Formulare

    • Betrieb anmelden (PDF, 15 kB)
    • Onlineantrag Betrieb anmelden

    Zuständige Stelle

    • die gewerblichen Berufsgenossenschaften,
    • die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und
    • der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
    Unfallkasse Baden-Württemberg - Service-Center Karlsruhe [Unfallkasse Baden-Württemberg]
    Unfallkasse Baden-Württemberg - Service-Center Stuttgart [Unfallkasse Baden-Württemberg]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Keine

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihren Betrieb bei dem für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Ein Online-Formular für die Anmeldung finden Sie auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus finden Sie dort ein PDF-Formular, mit dem Sie Ihre Anmeldung ebenfalls mitteilen können. Senden Sie das PDF-Formular bitte an die Berufsgenossenschaft, die Ihrer Hauptbranche und somit dem Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit entspricht.

    Sie erhalten einen Bescheid über die Höhe der Beitragsforderung.

    Fristen

    innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    • Anmeldung zur Unfallversicherung: keine
    • Beitrag für die Unfallversicherung: in unterschiedlicher Höhe
      Der Beitrag ergibt sich aus
      • den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten,
      • den Gefahrenklassen und
      • dem Beitragsfuß.

    Hinweise

    Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle bzw. Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Nämlich dann, wenn ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dies geschieht in der Regel durch ein Formular. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten auf Ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit zur Online-Anzeige.

    Für allgemeine Informationen erreichen Sie die bundesweit einheitliche "Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung" von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter 0800 6050404. Dort erhalten Unternehmen und Versicherte Auskunft zu allen Fragen, die die gesetzliche Unfallversicherung betreffen. Wenn nötig, werden Sie auch an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weiter vermittelt. Sie können sich auch per E-Mail über info@dguv.de an die Unfallversicherung wenden.

    Vertiefende Informationen

    • Unfallkasse Baden-Württemberg
    • gewerblichen Berufsgenossenschaften (DGUV)
    • landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (DGUV)
    • Unfallkassen - Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
    • Berufsgenossenschaften und Unfallkassen

    Rechtsgrundlage

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

    • § 150 Beitragspflichtige

    Freigabevermerk

    14.08.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

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    Herr Gunther Hoffmann

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    E-Mail gunther.hoffmann@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41 20
    Fax +49 (62 05) 39 41 39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Kontakt

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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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