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Übungsleiterpauschale geltend machen

    Einnahmen aus bestimmten Nebentätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr steuerfrei.

    Diese sogenannte Übungsleiterpauschale können Sie geltend machen für:

    • nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
    • nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
    • die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

    Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.

    Zuständige Stelle

    das für Sie zuständige Finanzamt

    Finanzamt Schwetzingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag

    • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
    • eines steuerbegünstigten Vereins

    zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.

    Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.

    Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.

    Hinweis: Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

    Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

    Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen

    • nebenberuflich ausgeübt werden,
    • voneinander trennbar sein,
    • gesondert vergütet werden,
    • eindeutig geregelt sein und
    • tatsächlich durchgeführt werden.

    Verfahrensablauf

    Die Übungsleiterpauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

    Fristen

    jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung

    Erforderliche Unterlagen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Keine

    Rechtsgrundlage

    Einkommensteuergesetz (EStG)

    • § 3 Nr. 26 Steuerfreie Einnahmen

    Lohnsteuer-Richtlinien 2024

    • R 3.26

    Freigabevermerk

    18.11.2024 Finanzministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
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    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

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    68809 Neulußheim
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    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
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    Kontakt

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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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