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Übernahme von Mietrückständen während des Bezugs von Bürgergeld beantragen

    Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.

    Wenn Sie Bürgergeld beziehen und die Gefahr besteht, dass Sie wegen Mietschulden Ihre Wohnung verlieren, kann das zuständige Jobcenter in bestimmten Fällen auf Antrag Ihre Schulden übernehmen. Diese Unterstützung erhalten Sie in der Regel in Form eines Darlehens. In Ausnahmefällen bekommen Sie vom Jobcenter eine Beihilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss.

    Damit Sie diese Unterstützung erhalten, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der geprüft wird, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind.

    Grundsätzlich können immer nur tatsächliche Kosten übernommen werden, es werden also keine Pauschalbeträge bewilligt. Die zuständige Stelle prüft dabei, ob die Kosten Ihrer Unterkunft nach den geltenden Richtwerten angemessen sind und ob wegen Besonderheiten im Einzelfall von den Richtwerten abgewichen werden muss.

    Die Richtwerte sind höher, je mehr Personen miteinander in einer Unterkunft zusammen wohnen und füreinander sorgen. Das nennt man Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft meint, dass die Personen nicht nur zusammenleben, sondern auch Lebensmittel und Sachen füreinander bezahlen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:

    • Personen ab dem 15. Lebensjahr,
    • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
    • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben,
    • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“) oder
    • Kinder, die jünger als 25 Jahre alt und unverheiratet sind.

    Wenn Sie älter als 25 Jahre alt sind, Bürgergeld bekommen und mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Wohnung zusammenleben leben (zum Beispiel Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffe, Nichten oder Geschwister über 25 Jahren, mit eigenen Kindern und Pflegekindern, die älter als 25 Jahre sind) und zusammen wirtschaften, sind sie eine Haushaltsgemeinschaft. Das heißt, sie teilen sich zum Beispiel die Kosten für Miete, Lebensmittel und andere Haushaltsausgaben.

    Wenn Personen keine Bedarfsgemeinschaft bilden, aber in einer Haushaltsgemeinschaft leben, wird das zuständige Jobcenter bei der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nur den Mietanteil für jede Bewohnerin und jeden Bewohner berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Kosten für die Unterkunft durch alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt werden.

    Wenn Ihr Jobcenter zu der Einschätzung kommt, dass Sie das Geld für etwas anderes als den Ausgleich Ihrer Mietschulden verwenden werden, erfolgt die Zahlung direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn

    • Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen,
    • Strom- oder Gasrechnungen nicht bezahlt wurden und dies dazu geführt hat, dass Ihnen der Strom oder das Gas abgestellt wurde,
    • Sie aufgrund von Krankheit oder Suchtproblemen nicht in der Lage sind, das Geld zum Ausgleich Ihrer Mietrückstände zu verwenden, oder
    • Anhaltspunkte auf Schulden bestehen.

    Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

    Zuständige Stelle

    Jobcenter

    Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis - Geschäftsstelle Schwetzingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen.
    • Es droht Wohnungslosigkeit, weil die Vermieterin oder der Vermieter wegen Mietschulden gekündigt hat.
    • Durch die Nachzahlung der Mietschulden kann die Kündigung noch unwirksam gemacht werden.
    • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt.
    • Es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter.
    • Zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter und klären, welchen Unterlagen erforderlich sind. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

    Fristen

    Es gibt keine Frist. Die Regelung des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) bringt zum Ausdruck, dass Leistungen nach dem SGB II nur der Sicherung des gegenwärtigen Lebensunterhalts beziehungsweise sonstigen gegenwärtigen Zwecken dienen sollen. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie mit der Miete in Rückstand geraten, müssen Sie schnellstmöglich den Antrag stellen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
    • aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug
    • Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
    • Mietvertrag oder Mietbescheinigung
    • Nebenkostenabrechnung
    • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate, zum Beispiel
      • Lohnabrechnungen
      • Jobcenterbescheid
      • Einkommen der Kinder
    • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise, zum Beispiel
      • Telefonkosten
      • Versicherungen
      • Busticket
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
    • gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen, zum Beispiel
      • Ratenzahlung
      • Kreditverträge
    • gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters, einer Bank oder der missglückten Energieabwendungsvereinbarung mit dem Energieversorger
    • gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung

    gegebenenfalls weitere Nachweise

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Sozialplattform: Übernahme von Mietrückständen für Beziehende von Leistungen nach dem SGB II

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende:

    • § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    Freigabevermerk

    15.07.2025 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41 20
    Fax +49 (62 05) 39 41 39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Logo: 115 (Link zur Startseite von 115)

    Kontakt

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    Gemeinde Neulußheim
    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    E-Mail gemeinde@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41-0
    Fax +49 (62 05) 39 41-35

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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