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Tätigkeiten mit Asbest im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos unternehmensbezogen anzeigen

    Wenn Sie Tätigkeiten mit Asbest durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden oder freigesetzt werden können sind im Bereich des niedrigen oder mittleren Risikos unternehmensbezogen anzuzeigen. Bei wechselnden Arbeitsstätten ist bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos eine objektbezogene Anzeige erforderlich.

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Behörde ist in den meisten Fällen:

    • das Landratsamt, wenn die Arbeitsstätte in einem Landkreis liegt,
    • die Stadtverwaltung, wenn die Arbeitsstätte mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

    Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

    Die Abteilungen 5 - Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen:

    • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
    • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb),
    • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
    • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll.

    Die Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Behörde für:

    • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
    • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
    • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
    • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
    • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

    Bitte achten Sie darauf, den Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.

    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen, wenn der Betrieb über die erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt. Der Arbeitgeber hat vorrangig Arbeitsverfahren anzuwenden und technische Schutzmaßnahmen zu treffen, durch die eine Freisetzung von Asbestfasern verhindert oder minimiert wird. Der Arbeitgeber hat risikobezogen Schutzmaßnahmen nach Anhang I Nummer 3.3 der Gefahrstoffverordnung festzulegen und umzusetzen (zum Beispiel staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs, Materialschleuse), dabei sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln (zum Beispiel TRGS 219) zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen wird.

    Betriebe bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen. Der Arbeitgeber hat die Zulassung nach Anhang I Nummer 3.4 schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

     

    Bei Tätigkeiten mit Asbest hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass

    1. die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Durchführung der Unterweisungen durch eine Person erfolgt, die über eine Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 der Gefahrstoffverordnung verfügt; verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderliche Sachkunde, so hat er zur Erfüllung dieser Aufgaben eine sachkundige verantwortliche Person im Betrieb zu benennen,
    2. die Tätigkeiten von einer weisungsbefugten Person beaufsichtigt werden, die über eine Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 der Gefahrstoffverordnung verfügt; diese aufsichtführende Person muss während der Durchführung der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend sein,
    3. die Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 der Gefahrstoffverordnung verfügen.

    Die Anforderungen an die Sachkunde nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind abhängig von den im Betrieb zu erfüllenden Aufgaben und dem Risikobereich der auszuführenden Tätigkeiten. Bei der Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren kann die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person durch die Teilnahme an einer spezifischen praxisbezogenen Fortbildungsmaßnahme nach Anhang I Nummer 3.6 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung erworben werden.

     

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie die Anzeige getätigt haben, prüft die zuständige Behörde die Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Die Anzeige wird in der Regel nicht bestätigt.

    Fristen

    Die Anzeige für Tätigkeiten mit Asbest sind spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten anzuzeigen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf die Einhaltung der Frist verzichten. Die Anzeige ist vor einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten führen kann, erneut vorzunehmen. Spätestens nach sechs Jahren ist die unternehmensbezogene Anzeige erneut vorzunehmen.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:

    • Angaben zum Antragsteller und zur Betriebsstätte,
    • Art und Menge der asbesthaltigen Materialien, die gehandhabt werden,
    • ausgeübte Tätigkeit und angewendete Arbeitsverfahren,
    • Angabe des Risikobereichs einschließlich der Art der Expositionsermittlung,
    • Anzahl der fachkundigen Beschäftigten,
    • Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten,
    • Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person (Qualifikationsnachweise),
    • Gefährdungsbeurteilung einschließlich Arbeitsplan nach Anhang I Nummer 3.2.

    Bei wechselnden Arbeitsstätten ist bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos eine ergänzende Anzeige erforderlich. Hier müssen der Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten angezeigt werden.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Keine, da Anzeige.

    Hinweise

    Keine

    Rechtsgrundlage

    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV):

    • § 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest

    Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, §1 5b Absatz 3, §15 cA bsatz 2 und 3, §1 5d Absatz 1,3,4,6 und 7,

    § 15f Satz, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten):

    • Nummer 3.5 Anzeige

    Freigabevermerk

    17.04.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
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    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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