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Sachkundeprüfung für die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen beantragen

    Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) enthält insbesondere Anforderungen an das gewerbsmäßige Inverkehrbringen, Abgeben oder Bereitstellen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische. Die Sachkunde ist Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Tätigkeit.

    Die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV kann durch eine schriftliche Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Diese Sachkundeprüfung können Sie unter anderem beim Regierungspräsidium Tübingen ablegen.

    Bitte beachten Sie, dass die Sachkunde regelmäßig (spätestens nach 6 Jahren) durch die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen aktualisiert werden muss.

    Zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Tübingen

    E-Mail: Marktueberwachung@rpt.bwl.de

    Regierungspräsidium Tübingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Prinzipiell sind keine besonderen Anforderungen für die Anmeldung zur Prüfung zu erfüllen. Wir weisen allerdings auf die Anforderungen bei der Benennung als sachkundige Person hin (siehe § 6 Absatz 2 ChemVerbotsV).

    Verfahrensablauf

    1. Sie beantragen online oder schriftlich die Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV. Bitte geben Sie mindestens folgende Informationen an:
      • Ihren Namen,
      • Welche Art der Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV Sie ablegen möchten,
      • An welchem Standort des Regierungspräsidiums Tübingen Sie die Prüfung ablegen möchten. Möglich sind: Tübingen, Stuttgart-Vaihingen, Karlsruhe oder Freiburg.
      • Eine E-Mail-Adresse oder alternativ Telefonnummer, unter der Sie erreichbar sind.
    2. Wir kontaktieren Sie, um einen Termin zu vereinbaren und Ihre Daten abzufragen.
    3. Sie legen die Sachkundeprüfung wie vereinbart ab.
    4. Sie erhalten bei bestandener Prüfung vor Ort den Sachkundenachweis.

    Fristen

    Keine

    Erforderliche Unterlagen

    Voraussetzung für die Durchführung der Prüfung ist die Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes. Dieses ist am Tag der Prüfung mitzubringen und vorzuzeigen.

    Kosten

    Für die Prüfung werden je nach Art und Aufwand Gebühren erhoben.

    Die Gebühren betragen jeweils:

    • Umfassende Sachkundeprüfung: 180 EUR
    • Eingeschränkte Sachkundeprüfung: 140 EUR

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ein bis fünf Tage für die erste Kontaktaufnahme.

    Hinweise

    Das Regierungspräsidium Tübingen bietet keine Vorbereitungskurse an. Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt in eigener Verantwortung. Bei Bedarf können Sie sich an die entsprechenden Bildungsträger wenden.

    Als Hilfsmittel während der Prüfung werden im Allgemeinen unbeschriebene Rechtstexte zugelassen. In Einzelfällen, beispielsweise bei größeren Gruppen oder Prüfungen zu Einzelstoffen behalten wir uns vor, nur von uns zur Verfügung gestellte Rechtstexte zuzulassen. Andere Hilfsmittel sind nicht zulässig.

    Eine Sammlung möglicher Prüfungsfragen finden Sie im Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK). Den GFK finden Sie unter der Rubrik „Thema Chemikalien-Verbotsverordnung“ auf der Homepage der BLAC.

    Bei nicht bestandener Prüfung kann diese beliebig oft wiederholt werden. Die Prüfungsgebühr ist nochmals in vollem Umfang zu entrichten.

    Vertiefende Informationen

    Detaillierte Informationen zur Sachkundeprüfung, zu Ausnahmefällen wie zum Beispiel der Anerkennung von im Ausland oder nach anderen Rechtsgrundlagen erworbenen Qualifikationen und zur Durchführung der Prüfung finden Sie in der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung" “des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

    Weitere Informationen zur Chemikalien-Verbotsverodnung finden Sie unter der Rubrik „Thema Chemikalien-Verbotsverordnung“ auf den Seiten der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC).

    Rechtsgrundlage

    Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV):

    • § 11 Sachkunde

    Freigabevermerk

    10.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
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    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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