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Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; europäische Berufsqualifikation anerkennen

    Wenn Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung und der Zulassung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten.

    Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von der deutschen Rechtsanwaltsausbildung unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.

    Zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an eines der Gemeinsamen Juristischen Prüfungsämter in Stuttgart, Berlin oder Düsseldorf.

    Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
    Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
    Gemeinsames Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen beim Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin beziehungsweise eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt.

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie einen Antrag bei einem Gemeinsamen Justizprüfungsamt. Dieses prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind. In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt. Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

    Fristen

    Die Fristen sind in den Gemeinsamen Juristischen Prüfungsämtern unterschiedlich.

    Erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • ein tabellarischer Lebenslauf
    • ein Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin beziehungsweise eines europäischen Rechtsanwalts
    • ein Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten
    • eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde

    Welche Unterlagen gegebenenfalls darüber hinaus benötigt werden, erfahren Sie beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt.

    Kosten

    Die Kosten hängen von Ihrem persönlichen Fall ab.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts)

    § 16 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) (Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation)

    § 3 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV) (Ablegung der Eignungsprüfung)

    Freigabevermerk

    17.12.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
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    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
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    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
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    Kontakt

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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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