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Opferhilfe - Opferanwalt beauftragen

    Die Rechte und Pflichten von Opfern sind in vielen Vorschriften geregelt.
    Es kann eine auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gerichtete Klage vor den Zivilgerichten in Betracht kommen oder eine Mitwirkung an dem Strafverfahren, das die Staatsanwaltschaft gegen die Täterin oder den Täter führt.

    Um sich rechtlich vertreten zu lassen, können Sie einen Opferanwalt oder eine Opferanwältin beauftragen.

    Das sind zugelassene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die die Interessen von Opfern einer Straftat vertreten.
    Im Strafprozess können diese beispielsweise Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens nehmen und Sie als Nebenkläger oder Nebenklägerin vertreten.
    Darüber hinaus erhalten Sie beispielsweise Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter oder die Täterin.

    Zuständige Stelle

    jeder Rechtsanwalt oder jede Rechtsanwältin Ihres Vertrauens

    Hinweis: Steht Ihnen das Recht als Nebenkläger oder Nebenklägerin zu, können Sie sich an das zuständige Gericht oder an die Staatsanwaltschaft wenden. Hat die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben, ist das mit der Sache befasste Gericht zuständig.

    Amtsgericht Schwetzingen
    Staatsanwaltschaft Mannheim

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Wenn Sie sich direkt an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden, müssen Sie keine Voraussetzungen erfüllen.

    Sind Sie zur Nebenklage berechtigt, kann Ihnen das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnen.

    Verfahrensablauf

    • Entweder Sie wenden sich selbst mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens oder
    • Sie haben ein Recht zur Nebenklage und wünschen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin. Dann müssen Sie einen formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

    Tipp: Bei Anträgen, die ein laufendes Verfahren betreffen, sollten Sie den vollständigen Namen der beschuldigten Person angeben. Gleiches gilt für das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • im Strafprozess: keine
    • im Zivilprozess: Beweismittel, die Ihren Anspruch stützen

    Kosten

    im Strafprozess:

    • bei Verurteilung der Angeklagten oder des Angeklagten wegen einer Tat, die den Nebenkläger betrifft: die Auslagen des Nebenklägers beziehungsweise der Nebenklägerin werden der Angeklagten beziehungsweise dem Angeklagten auferlegt
    • bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
      • die durch die Beteiligung entstandenen Kosten trägt der Nebenkläger oder die Nebenklägerin selbst
      • die Kosten eines vom Gericht beigeordneten Rechtsanwalts oder einer vom Gericht beigeordneten Rechtsanwältin trägt grundsätzlich die Staatskasse

    im Zivilprozess:

    Der Kläger oder die Klägerin muss normalerweise einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten und seine Anwältin oder seinen Anwalt bezahlen. Ob diese Kosten später ersetzt werden, hängt vom Ausgang des Rechtsstreits ab:

    • bei positiver Entscheidung für Sie: der Täter oder die Täterin muss die Auslagen ersetzen. Wenn er oder sie das kann, entstehen Ihnen keine Kosten.
    • bei negativer Entscheidung für Sie: Sie tragen die Gerichtskosten und die Kosten der Anwälte oder Anwältinnen auf beiden Seiten
    • bei einem Vergleich werden die Kosten entsprechend der Vereinbarung der Parteien aufgeteilt

    Hinweis: Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie die Kosten aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse nicht, nur teilweise oder nur in Raten zahlen können.

    Hinweise

    Informationen zu Opferanwälten und Opferanwältinnen erhalten Sie

    • bei den Rechtsanwaltskammern,
    • beim Weißen Ring e.V. und
    • beim Anwaltssuchservice.

    Rechtsgrundlage

    Strafprozessordnung (StPO):

    • § 395 Nebenklage - Befugnis zum Anschluss
    • § 397a Nebenklage - Bestellung eines Rechtsanwalts; Prozesskostenhilfe
    • §§ 406d - 406h Mitteilungen an den Verletzten

    Zivilprozessordnung (ZPO):

    • §§ 91 - 98 Zivilprozess - Umfang der Kostenpflicht

    Freigabevermerk

    11.04.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41 20
    Fax +49 (62 05) 39 41 39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Logo: 115 (Link zur Startseite von 115)

    Kontakt

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    Gemeinde Neulußheim
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    E-Mail gemeinde@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41-0
    Fax +49 (62 05) 39 41-35

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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