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Luftfahrerscheine verlängern

    Für eine Teilnahme am Flugverkehr brauchen Sie eine Erlaubnis. Man unterscheidet in Erlaubnisse für:

    • Flugzeuge
    • Drehflügler (Beispiel: Hubschrauber)
    • Motorsegler
    • Segelflugzeuge
    • Freiballone (Beispiel: Heißluftballon)
    • Luftsportgeräte

    Hinweis: Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.

    Luftfahrerscheine werden unbefristet erteilt.

    Berechtigungen in den Luftfahrerscheinen werden teilweise befristet und können nach Vorliegen der Mindestvoraussetzungen verlängert werden. Dies geschieht durch einen handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite der Lizenz oder durch Neuausstellung.

    Um Rechte aus einer Lizenz ausüben zu können, müssen auch teilweise Nachweise im persönlichen Flugbuch der Pilotin oder des Piloten erbracht werden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Luftverkehr - Informationen und Antragsvordrucke Privatpilotenlizenz

    Zuständige Stelle

    das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Persönliche Voraussetzungen:
      • durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
      • charakterliche Zuverlässigkeit und Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
    • Fachliche Voraussetzungen:
      • sind festgelegt in den europäischen Verordnungen, herausgegeben durch die EASA, jeweils bezogen auf die Art des Luftfahrzeugs und die Berechtigung
      • für Luftsportgeräte in der Verordnung über Luftfahrtpersonal

    Hinweis: Die einzelnen Voraussetzungen können bei den Luftfahrerschulen oder bei den Landesluftfahrtbehörden erfragt werden.

    Verfahrensablauf

    Für die Verlängerung von Berechtigungen in einem Luftfahrerschein müssen Sie je nach Art der Berechtigung nachweisen:

    • eine bestimmte Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Übungsflügen mit Fluglehrer beziehungsweise Fluglehrerin oder
    • eine Befähigungsüberprüfung durch anerkannte Prüfer und
    • die durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses
    • bei Lehrberechtigten werden gegebenenfalls die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Auffrischungssemiar und eine Kompetenzbeurteilung benötigt

    Zusammen mit dem Verlängerungsantrag müssen Sie Nachweise wie zum Beispiel ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis vorlegen. Was genau benötigt wird, können Sie dem jeweiligen Antrag entnehmen.

    Wenn Berechtigungen mit Ablaufdatum durch Fluglehrer/in oder Prüfer/in auf der Rückseite des Luftfahrerscheines verlängert werden, sind von diesen die notwendigen Formulare auszufüllen und bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Fristen

    Eine Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.

    Erforderliche Unterlagen

    sind den notwendigen Anträgen zu entnehmen

    Kosten

    Die Kosten werden gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.

    Bearbeitungsdauer

    Bei Eingang von Anträgen werden diese geprüft und bei Vollständigkeit, je nach Arbeitslage, schnellstmöglich abgearbeitet.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Luftverkehrsgesetz (LuftVG):

    • § 4 Erlaubnis für Luftfahrer

    Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG):

    • §7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

    Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

    Verordnung (EU) Nr. 2018/395

    Verordnung (EU) Nr. 2018/1976

    Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

    Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)

    Freigabevermerk

    24.09.2024 Regierungspräsidium Stuttgart, in Zusammenarbeit mit den fachlichen Stellen

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
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    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
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    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Kontakt

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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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