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Lebensmittelüberwachung - nicht sichere Lebensmittel melden

    Labore, die im Auftrag von Lebensmittelunternehmen Analysen bei Lebensmitteln durchführen, sind verpflichtet, nicht sichere Lebensmittel zu melden.

    Folgende Fragen müssen Sie als Verantwortlicher oder Verantwortliche eines Labors im Zusammenhang mit der neuen Meldepflicht prüfen:

    • Handelt es sich um eine in Deutschland gezogene Lebensmittelprobe?
    • Nehmen Sie aufgrund der Analyseergebnisse an, dass die Anforderungen der Lebensmittel- sicherheit nicht eingehalten werden? Besteht daher ein Verkehrsverbot?

    Hinweis: Die Meldepflicht ergänzt die Pflichten der Lebensmittelunternehmer. Diese müssen unverzüglich die für Sie zuständigen Stellen über ergriffene Maßnahmen unterrichten, wenn Sie annehmen, dass die von Ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel nicht sicher sind.

    Onlineantrag und Formulare

    • Lebensmittelüberwachung, nicht sichere Lebensmittel melden

    Zuständige Stelle

    • die für das jeweilige Labor zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde

    Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,

    • wenn der Firmensitz Ihres Labors in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
    • wenn der Firmensitz Ihres Labors in einem Landkreis liegt: das Landratsamt.
    Verbraucherschutz [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind verantwortlich für ein Labor, das im Auftrag von Lebensmittelunternehmen Analysen bei Lebensmitteln durchführt.
    • Sie haben eine in Deutschland von einem Lebensmittel gezogene Probe und
    • nehmen aufgrund der Analyseergebnisse an, dass die Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht eingehalten werden und daher ein Verkehrsverbot besteht.

    Verfahrensablauf

    Über nicht sichere Lebensmittel müssen Sie schriftlich oder elektronisch die zuständige Stelle informieren. Ein Formular gibt es nicht.

    Fristen

    sofort

    Erforderliche Unterlagen

    • Zeitpunkt und Ergebnis der Analyse
    • angewendete Analysenmethode und
    • Auftraggebende der Analyse

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung) nicht sicherer Lebensmittel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
    Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 verhängen.

    Vertiefende Informationen

    Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten

    • des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und
    • der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter sowie
    • der Veterinärämter in Baden-Württemberg.

    Rechtsgrundlage

    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):

    • § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten

    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

    Freigabevermerk

    23.10.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
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    Herr Kevin Weirether
    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41-20
    Fax +49 (62 05) 39 41-39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Kontakt

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    Fax +49 (62 05) 39 41-35

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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