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Kindertageseinrichtung - Kind für Aufnahme anmelden

    In vielen Städten und Gemeinden erhalten Sie eine Liste der bestehenden Kindertageseinrichtungen. Diese Liste erhalten Sie kostenlos vom Jugendamt beziehungsweise der Gemeinde-/Stadtverwaltung.

    Oft ist sie auch auf der Internetseite der Kommune abrufbar.

    Kindertageseinrichtungen sind

    • Kinderkrippen,
    • Kindergärten und
    • Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen.

    Ein Platz in einer Kindertageseinrichtung sollte nicht zu weit von der Wohnung oder dem Arbeitsplatz entfernt sein.

    Zuständige Stelle

    • der Träger der Einrichtung oder
    • die Gemeindeverwaltung oder
    • direkt die Kindergartenleitung
    Kindertagesstätte Pusteblume [Gemeinde Neulußheim]

    Persönlicher Kontakt

    Frau Madeleine Mleczak
    Telefon +49 (62 05) 3 38 97
    E-Mail pusteblume@neulussheim.de
    Gebäude Kindertagesstätte Pusteblume
    Steueramt [Gemeinde Neulußheim]

    Persönlicher Kontakt

    Herr Axel Köhler
    Telefon +49 (62 05) 39 41 26
    E-Mail axel.koehler@neulussheim.de
    Gebäude Rathaus
    Raum A 04

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Ihr Kind muss vor der Aufnahme ärztlich untersucht werden und eine Impfberatung muss stattfinden.
    • Seit dem 1. März 2020: Sie müssen für Kinder ab einem Jahr nachweisen, dass ein Impfschutzgegen Masern besteht.

    Verfahrensablauf

    Nehmen Sie Kontakt zur Leitung der gewünschten Einrichtung auf.

    Fragen Sie nach den Öffnungszeiten, Mahlzeitenangebot und nach den erzieherischen Schwerpunkten.

    Klären Sie vor Ort das genaue Anmeldeverfahren und die Anmeldefristen. Erkundigen Sie sich, ob Sie Ihr Kind für mehrere Einrichtungen anmelden können.

    Von der Einrichtung, für die Sie sich entscheiden, oder dessen Träger erhalten Sie ein Formular für die ärztliche Untersuchung ausgehändigt.

    Lassen Sie es von der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt ausfüllen.
    Die ärztliche Bescheinigung sollte Ihnen bestätigen, dass gegen den Besuch der Einrichtung keine Bedenken bestehen.

    Vor der Aufnahme in eine Einrichtung schließt der Träger mit Ihnen einen Betreuungsvertrag ab. Er enthält rechtliche Vereinbarungen, beispielsweise über die

    • tägliche Betreuungszeit,
    • Betreuungskosten und
    • Kündigungsfristen.

    Hinweis: Bei Kindern mit Behinderung empfiehlt es sich, vor der Aufnahme mit der Einrichtung und seinem Träger Kontakt aufzunehmen, um eventuell erforderliche zusätzliche Unterstüzung zu klären.

    Fristen

    abhängig von der Einrichtung

    Erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und über die ärztliche Impfberatung
    • Nachweis über den Masernschutz: Impfausweis oder ärztliche Bestätigung

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Kosten

    Die Elternbeiträge beziehungsweise Gebühren für die Betreuung sind unterschiedlich. Sie werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und können abhängig sein

    • vom Einkommen der Eltern,
    • von der Anzahl der Kinder in einer Familie und
    • von der Betreuungszeit.

    Hinweis: Der Gemeindetag und der Städtetag Baden-Württemberg sowie die Kirchen geben gemeinsame Empfehlungen zur Gestaltung der Elternbeiträge ab. Die Beitragsstaffelung berücksichtigt die Kinderzahl in einer Familie.

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Wenn Sie sich die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, können Sie sich an Ihr Jugendamt wenden.

    Je nach Einzelfall können Sie dort beantragen, dass Ihnen die Elternbeiträge beziehungsweise Gebühren ermäßigt oder dass sie ganz übernommen werden.

    Rechtsgrundlage

    Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTAG):

    • § 4 Ärztliche Untersuchung
    • § 6 Elternbeiträge bei freien Trägern

    Richtlinien des Kultus- und des Sozialministeriums über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und die ärztliche Impfberatung nach § 34a Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes

    Kommunalabgabengesetz (KAG):

    • § 19 Elternbeiträge bei kommunalen Trägern

    Infektionsschutzgesetz (IfSG):

    • § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

    Freigabevermerk

    05.05.2025 Kultusministerium Baden-Württemberg und Sozialministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41 20
    Fax +49 (62 05) 39 41 39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Kontakt

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    Telefon +49 (62 05) 39 41-0
    Fax +49 (62 05) 39 41-35

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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