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Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen

    Sie sind Opfer von Gewalttaten (auch von häuslicher Gewalt) oder von Nachstellungen (Stalking)?

    Zum Schutz vor der Täterin oder dem Täter können Sie zivilrechtliche Anordnungen beantragen.

    Das Gericht kann der Täterin oder dem Täter vor allem Folgendes verbieten:

    • die Wohnung des Opfers zu betreten
    • sich in einem vom Gericht bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten
    • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich dieses regelmäßig aufhält (zum Beispiel Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten oder Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten)
    • Kontakt zum Opfer aufzunehmen (auch nicht durch Telefon, Brief, E-Mail, Soziale Medien)
    • ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen
      Wenn es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, muss sich die Täterin oder der Täter umgehend entfernen.

    Je nach Einzelfall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen treffen.

    Zuständige Stelle

    nach Wahl der antragstellenden Person:

    • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk es zu der Tat gekommen ist,
    • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der antragstellenden Person und der Täterin oder des Täters befindet oder
    • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die Täterin oder der Täter gewöhnlich aufhält
    Amtsgericht Schwetzingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn die Täterin oder der Täter

    • vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt hat (zum Beispiel durch Gewaltanwendung),
    • hiermit widerrechtlich gedroht hat,
    • widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers eingedrungen ist oder
    • das Opfer widerrechtlich und vorsätzlich durch wiederholte Nachstellungen (Stalking) gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen oder auch durch Verfolgen über Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon, SMS) unzumutbar belästigt.

    Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beteiligten kennen oder nicht. Ein Antrag kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.

    Verfahrensablauf

    Die Schutzanordnungen müssen Sie beim Familiengericht beantragen.

    Sie können den Antrag einreichen

    • durch schriftlichen Antrag oder
    • mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts.

    Als Hilfestellung können Sie auch auf Formulierungsmuster zurückgreifen.
    Musterformulare für Schutzanträge finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen - BIG e.V.
    Üblicherweise findet eine mündliche Verhandlung vor einer Richterin oder einem Richter statt.
    Das Gericht hört die Argumente jeder Partei und entscheidet über den Antrag.

    Das Gericht legt für alle Anordnungen eine bestimmte Dauer fest.
    Eine Verlängerung auf Antrag des Opfers ist möglich.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Für das Opfer fallen im ersten Rechtszug in der Regel keine Gerichtskosten an.
    Das Gericht kann aber Kosten auferlegen. Etwa, wenn Ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und Sie dies erkennen mussten.
    Betreiben Sie die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Schutzanordnung können für Sie Kosten entstehen, wenn diese von der Antragsgegenerin oder vom Antragsgegner nicht eingetrieben werden können.
    Sie können aber gegebenenfalls auch für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen Verfahrenskostenhilfe beantragen.

    Hinweise

    Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" bietet unter der Telefonnummer 08000-116 016 und auf der Internetseite rund um die Uhr und kostenfrei Beratung durch qualifizierte Beraterinnen.

    Als Opfer von Straftaten mit Gewaltanwendung oder -androhung oder von Stalking können Sie sich an den Weißen Ring e.V. wenden. Die Mitarbeitenden dieses Vereins

    • beraten Kriminalitätsopfer,
    • helfen im Umgang mit den Behörden (auch mit dem Gericht) und
    • begleiten Sie auf Wunsch zu Gerichtsterminen.

    Vertiefende Informationen

    Ausführliche Informationen zum Gewaltschutzgesetz und Hinweise auf Beratungsangebote enthält

    • die Broschüre "Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt" des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend oder
    • die Broschüre "Informationen zum Wohnungsverweis in Fällen häuslicher Gewalt" des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.

    Rechtsgrundlage

    Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen - Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

    Freigabevermerk

    21.03.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41 20
    Fax +49 (62 05) 39 41 39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Kontakt

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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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