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Fundsache abgeben oder nachfragen

    Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren.

    Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.

    Zuständige Stelle

    Das Fundbüro Ihrer Gemeinde oder Stadt

    Gemeinde Neulußheim

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie haben etwas gefunden, das nicht Ihnen gehört und einen Wert von mehr als 10,00 Euro hat oder
    • Sie vermissen etwas und finden es nicht mehr.

    Verfahrensablauf

    Sie haben einen Gegenstand verloren:

    Fragen Sie zunächst dort nach, wo Sie den Gegenstand verloren haben
    Bei Verkehrsunternehmen wenden Sie sich direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service. Die Kontaktdaten finden Sie im Internet, in der Regel unter dem Stichwort "Fundsache".

    Haben Sie dort keinen Erfolg, wenden Sie sich an das örtliche Fundbüro.
    Fundsachen werden auch von Hotels, Kaufhäusern, Kultur- und anderen Einrichtungen nach einer gewissen Zeit im Fundbüro abgegeben. Fragen Sie daher mehrmals in zeitlichen Abständen nach.

    Nur wenn eine Fundsache Hinweise auf den Eigentümer oder Besitzer (Name, Geburtsdatum, Anschrift) aufweist, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung. Wohnen Sie nicht im Zuständigkeitsgebiet der Fundbehörde, leiten deren Mitarbeiter in diesem Fall die Fundsache an die Fundbehörde Ihres Wohnortes in Deutschland weiter.

    In der Regel muss die verlierende Person gegenüber der Finderin, dem Finder oder dem Fundbüro einen Eigentumsnachweis erbringen, zum Beispiel

    • eine genaue Beschreibung des Gegenstandes,
    • Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Verlustes,
    • Kaufbeleg, Kaufvertrag ,
    • bei Mobilgeräten die IMEI-Nr. des Gerätes oder die Nummer der SIM-Karte (beide in den Kaufunterlagen nachzulesen),
    • Bei (digitalen) Kameras ist die Seriennummer,
    • bei Fahrrädern die Rahmennummer oder Codierung

    Eine Abholung durch Dritte ist mit Ausweis und Vollmacht möglich.

    Sie haben einen Gegenstand gefunden:

    Sie müssen ihn abgeben.
    Im Fundbüro wird eine Fundanzeige aufgenommen.
    Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgehalten.

    Häufig können Sie gefundene Gegenstände auch bei den Bürgerämtern oder bei der Polizei abgeben. Informieren Sie sich vorab.

    Meldet sich der Besitzer nicht innerhalb von 6 Monaten, haben Sie Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist geltend machen. Wenn Sie den Gegenstand nicht möchten oder wenn Sie ihn in öffentlichen Gebäuden oder kommunalen Verkehrsmitteln gefunden haben, wird die Stadt oder die Gemeinde Eigentümerin der Sachen. Bei Fund in privaten Geschäftsräumen gilt der Geschäftsinhaber als Finder.

    Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

    Negativbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung

    Beim Fundbüro erhalten Sie auch eine Bescheinigung darüber, dass der vermisste Gegenstand nicht abgegeben wurde (sogenannte Negativbescheinigung). Wenden Sie sich dazu persönlich an die zuständige Stelle.

    Erforderliche Unterlagen

    • Personaldokumente
    • Eigentumsnachweis, z. B. Kaufvertrag, Kassenbeleg, Zweitschlüssel, Fotos
    • Gegenstandsbeschreibung
    • bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung
    • gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei

    Kosten

    • Auskunft des Fundbüros: kostenlos
    • Herausgabe von Fundsachen oder Negativbescheinigungen: Verwaltungsgebühr in unterschiedlicher Höhe

    Hinweise

    Als Finder steht Ihnen Finderlohn zu, wenn sich der Eigentümer oder die Eigentümerin meldet. Diesen müssen Sie mit ihr oder ihm direkt regeln.

    Die Höhe des Finderlohns beträgt:

    • bei einem Wert bis 500 €: 5 %
    • bei einem Wert über 500 €: 25 € (5 % von 500 €) plus 3 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.

    Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 Euro keinen Finderlohn, darüber hinaus

    • 2,5 % für einen Wert zwischen 50,00 und 500,00 Euro und
    • 1,5 % für den 500,00 Euro überschreitenden Wert.

    Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen strafbar.

    Rechtsgrundlage

    • § 967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) (Fundrecht: Ablieferungspflicht)
    • § 971 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) (Finderlohn)
    • § 978 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Bild des Bürgermeisters
    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Herr Gunther Hoffmann

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail gunther.hoffmann@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41 20
    Fax +49 (62 05) 39 41 39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Logo: 115 (Link zur Startseite von 115)

    Kontakt

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    Gemeinde Neulußheim
    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail gemeinde@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41-0
    Fax +49 (62 05) 39 41-35

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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