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Erdaufschüttung und Abgrabung beantragen

    Für eine Aufschüttung oder eine Abgrabung benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung. Dies ist insbesondere von der Lage und der Größe der Aufschüttung oder Abgrabung abhängig.

    Zuständige Stelle

    Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.

    Untere Verwaltungsbehörde ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie benötigen für folgende Erdaufschüttungen/Abgrabungen eine Genehmigung:

    • Die Aufschüttung/Abgrabung befindet sich im Außenbereich.
    • Die Aufschüttung/Abgrabung ist mehr als zwei Meter hoch oder tief oder sie umfasst mehr als 500 m² Grundfläche.

    Auch wenn Sie keine Genehmigung benötigen (zum Beispiel bei nur kleinen Aufschüttungen), müssen Sie beachten, dass Aufschüttungen/Abgrabungen auf bestimmten Ausschlussflächen in der Regel nicht zulässig sind, auf landwirtschaftlichen Flächen bestimmte Punkte zu beachten sind, bestimmte Eignungsanforderungen an den Bodenaushub bestehen und das Einvernehmen der Gemeinde notwendig ist.

    Geländeaufschüttungen und -abgrabungen gelten als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Für Aufschüttungen/Abgrabungen sind die Vorschriften des Naturschutzrechtes, des Wasserrechtes, des Bodenschutzes und des Abfallrechtes zu beachten.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie eine Aufschüttung oder eine Abgrabung planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls danach eine Genehmigung beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

    Fristen

    Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten sich spätestens einen Monat vor Vorhabenbeginn an Ihre zuständige Behörde wenden.

    Erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:

    • Angaben zur Auftragsfläche
    • Angaben zur geplanten Auftragsmaßnahme
    • Angaben zum Bodenaushub

    Kosten

    Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Antrag

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Auch wenn Sie keine Genehmigung benötigen (z.B. nur kleine Aufschüttung), sind diverse Punkte zu beachten:

    Ausschlussflächen

    Auf folgenden Flächen sind Aufschüttungen/Abgrabungen (auch für baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in der Regel unzulässig:

    • Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, auf Flächen von Naturdenkmalen
    • Flächen in Naturparken
    • Besonders geschützte Biotope
    • Natura 2000-Gebiete: Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung erforderlich
    • Überschwemmungsgebiete
    • Gewässerrandstreifen von 10 m ab Böschungsoberkante
    • Wasserschutzgebiete
    • Böden, die nach der Bodenschätzung eine Boden- oder Grünlandgrundzahl von < 24 oder > 60 aufweisen
    • Flächen mit landschaftsgeschichtlichen Urkunden (z.B. Dolinen, Kulturdenkmale)
    • Flächen mit Vorkommen besonders geschützter Pflanzen und Tierarten
    • Flächen mit wertvoller Acker-Wildkraut-Flora (Rote Listen-Arten)
    • Wald
    • Böden, die natürliche Bodenfunktionen und Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte im besonderen Maße erfüllen

    Im Einzelfall kann eine Genehmigung, Befreiung oder Gestattung z.B. nach natur-, boden-, abfall- oder wasserrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

    Geländeaufschüttungen auf landwirtschaftlichen Flächen

    Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlichen, einschließlich gartenbaulich genutzten Böden ist zu beachten, dass die Ertragsfähigkeit des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen ist und nicht (dauerhaft) verringert werden darf (§ 12 Abs. 5 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung).

    Eignungsanforderungen an Bodenaushub

    Nicht verwendet werden darf Bodenmaterial

    • mit bodenfremden Bestandteilen (Betonbrocken, Asphalt, Plastikteilen usw.)
    • mit höherem Stein- oder Kiesgehalt als der Boden der Auftragsfläche
    • mit Stein- oder Kiesgehalt über 30 %
    • mit großen Steinen (Blöcke mit Durchmesser > 20 cm)
    • mit niedrigen pH-Werten (kleiner 5,5)
    • mit hoher Bodenfeuchte (das Material, das aufgebracht werden soll, darf keineswegs stark feucht oder weich sein)
    • mit bereits vorhandenen Verdichtungen (z.B. Material aus einem älteren, vernässten Zwischenlager)
    • mit erhöhten Gehalten an anorganischen (Schwermetalle z.B. Blei, Cadmium) oder organischen Schadstoffen (z.B. Dioxine, chlorierte Kohlenwasserstoffe).

    Einvernehmen der Gemeinde

    Für das Vorhaben ist das Einvernehmen (Zustimmung) der Gemeinde notwendig. Sie führt in der Regel auch eine Angrenzer-Benachrichtigung durch. Des Weiteren regelt die Gemeinde die Sondernutzung der Feldwege im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme.

    Rechtsgrundlage

    • § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
    • § 17 (Nandesnaturschutzgesetz (NatSchG) (Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen)
    • § 19 Abs. 1 Nr. 2 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) (Genehmigung)
    • § 6 Bundesbodenschutzgesetz (BBodenSchG) (Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden)
    • § 7 Bundesbodenschutzgesetz (BBodenSchG) (Vorsorgepflicht)
    • § 10 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) (Sonstige Anordnungen)
    • § 12 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) (Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden)
    • § 2 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriffe)
    • 50 Abs. 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Verfahrensfreie Vorhaben) i.V.m.
    • Nr. 11 e) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

    Freigabevermerk

    15.06.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

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    Herr Gunther Hoffmann

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    E-Mail gunther.hoffmann@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41 20
    Fax +49 (62 05) 39 41 39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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