Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen
Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern ableiten oder entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder gehobene Erlaubnis.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Zuständig ist Ihre Wasserbehörde:
bei Entnahmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern von bis zu 40.000 Kubikmeter je Tag und wenn Sie die Entnahme nicht für ein Betriebsgelände gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) beantragen:
- in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- in einem Landkreis: das Landratsamt
bei Entnahmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern über 40.000 Kubikmeter je Tag oder solchen, die auf einem Betriebsgelände nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) stattfinden sollen: das Regierungspräsidium
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Eine wasserrechtliche Zulassung als Erlaubnis oder gehobene Erlaubnis wird benötigt, wenn Wasser aus oberirdischen Gewässern genutzt werden soll, beispielsweise für
- Bewässerung / Beregnung
- Fischzucht/Fischteiche
- Löschwasservorhaltung (zum Beispiel Löschwasserteich)
- Wasserhaltung
- Betriebliche Zwecke (zum Beispiel Kühlung, Spülwasser, Reinigungswasser)
- Sonstige Zwecke (zum Betrieb einer Wärmepumpe)
Durch die erteilte Genehmigung entsteht kein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmen Menge oder Beschaffenheit.
Keiner Erlaubnis bzw. gehobenen Erlaubnis bedarf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
- in geringen Mengen durch Schöpfen mittels Handgefäßen
- in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau.
Verfahrensablauf
Möchten Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern ableiten beziehungsweise entnehmen, können Sie einen Onlineantrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder einer gehobenen Erlaubnis mit dem bereitgestellten Formular oder schriftlich bei der zuständigen Stelle stellen.
Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet über dessen Zulassung. Eine wasserrechtliche Zulassung erteilt die zuständige Behörde gegebenenfalls nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen).
Gesetzlich geregelt ist zudem, wann eine Erlaubnis oder gehobene Erlaubnis nicht erteilt werden kann.
Dies ist der Fall, wenn nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind.
Gewässerbenutzungen ab 5.000 Kubikmeter pro Jahr bedürfen unter bestimmten Umständen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder zumindest einer allgemeinen bzw. standortbezogenen Vorprüfung. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich vor Antragstellung an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.
Je nach Inhalt Ihres Antrages kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben sein.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Beachten Sie, dass die Unterlagen, die Sie den Anträgen beifügen, von dazu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet sein müssen.
Im Folgenden finden Sie eine Liste von Unterlagen, die je nach dem zu beantragenden Vorhaben erforderlich werden können sowie eine kurze Erklärung dazu.
Hinweis: Nicht für jedes Vorhaben werden alle genannten Unterlagen benötigt.
Falls Sie Zweifel haben, welche Unterlagen Ihrem individuellen Antrag beizufügen sind, kontaktieren Sie bitte die zuständige Behörde.
Im Einzelfall müssen auf Anforderung weitere Unterlagen vorgelegt werden.
Erläuterungsbericht
gibt einen allgemeinverständlichen Überblick über das geplante Vorhaben in schriftlicher Form und fasst den Inhalt der weiteren einzureichenden Unterlagen zusammen; enthält vor allem Angaben zum Vorhabenträger, zum Zweck des Vorhabens, zu Bedarf und zur Lage des Vorhabens und zu den bestehenden Verhältnissen (zum Beispiel Grundlagendaten zur Hydrologie, Hydraulik und zum Boden sowie zu wasserwirtschaftlichen und naturschutzrechtlichen Schutzgebieten), zu Art, Umfang und Auswirkungen (vor allem umweltbezogen) des Vorhabens sowie zu den (bestehenden) öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechtsverhältnissen, die für das Vorhaben relevant sind; stellt Alternativen zur Wasserentnahme (zum Beispiel Speicherung und Verwendung von Niederschlagswasser) sowie Standort- und Ausführungsalternativen dar, soweit hierdurch Eingriffe reduziert werden können und der Zweck der Maßnahme ebenso erreicht wird.
Lagepläne
Übersichtslageplan: Plan, der auf Grundlage der Daten eines amtlichen geographischen Informationssystems erstellt ist oder Ausschnitte der amtlichen topografischen Karten; darzustellen sind neben der Lage des Vorhabens die betroffenen Gemeinden und Gemarkungen sowie Gewässer, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und naturschutzrechtliche Schutzgebiete wie Biotope, FFH-/Naturschutz-/Landschaftsschutz- und Vogelschutzgebiete; Es ist ein dem Vorhaben angepasster Maßstab zu wählen, zum Besipiel 1:25.000, bei sehr großen Flächenausdehnungen auch 1:50.000.
Flurkarte: Plan, der auf Grundlage der Daten eines amtlichen Geographischen Informationssystems erstellt ist oder amtliche Flurkarte, möglichst mit Höhenlinien; darzustellen sind vor allem die in den Übersichtslageplan einzutragenden Angaben sowie (bestehende) Gewässerbenutzungsanlagen (zum Beispiel Entnahme- bzw. Einleitungsstellen in oberirdische Gewässer sowie Bohr- und Grundwasserentnahmestellen in Form von Brunnen beziehungsweise Quellen mit Bezeichnungen und ihren wichtigsten Daten), Grundstücke, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll mit Flurstücknummern (wenn kein eigener Flurstücksplan erstellt wird); es ist ein dem Vorhaben angepasster Maßstab zu wählen, zum Beispiel 1: 2.500 bis 1.000.
Bauzeichnungen
Bauwerke und alle wichtigen Bauteile sind in Grundrissen und Schnitten (nicht kleiner als 1:100) darzustellen und zu vermaßen.
Wasserhaushaltsbilanzierung (mit Aussage zum nutzbaren Wasserdargebot)
Wird bei großen Entnahmen die Vorlage einer Wasserhaushaltsbilanzierung verlangt, so ist darin eine Gegenüberstellung der Zu- und Abflusskomponenten im Betrachtungsraum vorzunehmen; gegebenenfalls sind Aussagen eines Wasserhaushaltsmodells entsprechend zu berücksichtigen. Stellen Sie die zusätzliche Belastung dar, die das Gewässer durch das Vorhaben erfährt. Prüfen Sie den Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse.
Angaben zur Wasserqualität (Brauchwasser, nach DIN 19650)
Wasser aus oberirdischen Gewässern ist in der Regel als hygienisch nicht unbedenklich einzustufen. Für die Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen ist die DIN 19650 „Hygienische Belange von Bewässerungswasser“ vom Februar 1999 maßgebend. Das Wasser unterliegt demnach keinen Nutzungseinschränkungen, wenn durch das Bewässerungsverfahren eine Benetzung der zum Verzehr geeigneten Ernteprodukte ausgeschlossen ist ( z.B. bei Tröpfchen- oder Wurzelraumbewässerung). Soll das Wasser auf eine andere Weise genutzt werden, ist gegebenenfalls durch mikrobiologische Proben nach Tabelle 1 der DIN 19650 die hygienische Unbedenklichkeit des Wassers beziehungsweise die Eignungsklasse zu bestimmen. Wir empfehlen Ihnen, in diesen Fällen vorab Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufzunehmen.
Dokumentation der Entnahmeeinrichtung mit hydraulischen Nachweisen
Stellt eine umfassende Zusammenstellung von Lage-, Standort- und Funktionsinformationen der geplanten Entnahmeeinrichtung dar, gegebenenfalls Fotos vom Standort, eingemessene Höhen, Koordinaten der Entnahmestelle, Beschreibungen bestehender Entnahmeeinrichtungen beziehungsweise Bauwerke am Gewässer. Wird die Vorlage von hydraulischen Nachweisen verlangt, so sind darin die vom Vorhaben bewirkten hydraulischen Vorgänge in den Gewässern und bei den zu errichtenden/bestehenden Anlagen nachzuweisen. Diese umfassen in der Regel Aussagen zum Wasserdargebot sowie den Abflussverhältnissen und Wasserständen bei Niedrigwasser, mittlerer Wasserführung und Hochwasser.
Nachweis Verschlechterungsverbot/Zielerreichungsgebot
Gemäß § 27 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Ziehen Sie bei der Prüfung die Bestimmungen der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) zu Beurteilung und Einstufung des chemischen und des ökologischen Zustandes heran. Bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften oberirdischen Gewässern ist das ökologische Potenzial maßgeblich (§ 27 Absatz 2 WHG). Ob ein detaillierter „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie“ vorzulegen ist, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.
Katasterunterlagen (mit Grundstücksverzeichnis)
In das Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke aufzunehmen, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll und auf die sich das Vorhaben auswirkt, vor allem auch die Grundstücke oberirdischer Gewässer, die benutzt werden sollen; machen Sie Angaben zu Gemarkung, Flurstücksnummern, Fischereirechten und sonstigen Rechten anderer Personen (Dritter), Name und Anschrift der Eigentümer, der dinglich Nutzungsberechtigten und etwaiger Fischereiberechtigter.
Fachbeitrag Naturschutz (gegebenenfalls Landschaftspflegerischer Begleitplan, artenschutzrechtliche Prüfung, FFH-Vorprüfung oder FFH-Verträglichkeitsstudie)
Verursacht Ihr Vorhaben voraussichtlich einen Eingriff in Natur und Landschaft, sind die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen sowie Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen. Ein landschaftspflegerischer Begleitplan stellt dies mit Text und Karten dar. Um die Einhaltung der Artenschutz-Bestimmungen zu gewährleisten, muss zudem geprüft werden, ob durch das Vorhaben geschützte Tiere oder Pflanzen geschädigt werden. Für europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist eine „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung” (saP) vorzunehmen. Berührt Ihr Vorhaben ein Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet), ist durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes durch das Vorhaben erfolgt, bzw. in einer Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dazu müssen Sie erforderliche Unterlagen beibringen. Es sind gegebenenfalls weitere naturschutzfachliche Unterlagen beizubringen.
UVP-Bericht oder Antrag auf UVP-Vorprüfung (siehe Anlage 1 Nr. 13 des UVPG)
Besteht für Ihr geplantes Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), dann müssen Sie einen UVP-Bericht vorlegen. Der Inhalt ergibt sich aus § 16 Absatz 1 UVPG. Die zuständige Behörde unterrichtet und berät den Vorhabenträger über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 UVPG). Ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird in bestimmten Fällen im Rahmen einer Vorprüfung durch die Behörde festgestellt. Bitte kontaktieren Sie dazu die zuständige Behörde.
Bedarfsanalyse
Beinhaltet eine Ermittlung des prognostizierten Bedarfs unter Berücksichtigung relevanter Einflussfaktoren wie Klima und Ökologie sowie gegebenenfalls die Förderstatistik (Entnahmemengen) der vergangenen Jahre; greifen Sie -wenn vorhanden - Aussagen eines Bewirtschaftungskonzepts auf; ermitteln und stellen Sie gegebenenfalls Wassereinsparpotentiale dar.
Unterlagen zu bestehenden Entnahmeeinrichtungen
Ausbauplan und Schichtenverzeichnis der bestehenden Anlage (vergleiche Anforderungen zur Planung)
Sonstige Unterlagen
Bitte laden Sie hier weitere zweckspezifische Antragsunterlagen hoch, die für die Beurteilung Ihres individuellen Vorhabens erforderlich sind, zum Beispiel Baubeschreibungen und Bauzeichnungen, Bescheinigungen der Standsicherheit, Eignungsnachweise der zu betreibenden Anlagen, der Anlagenteile oder technischen Sicherheitsvorkehrungen, Bauwerksverzeichnis, Datenblätter sowie Angaben über Unterhaltungspflichtige und Kostenbeiträge.
Kosten
Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis fallen in der Regel Kosten in Form von Gebühren an. Diese Gebühren orientieren sich zumeist an dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse an der Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie am behördlichen Aufwand.
Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes.
Neben den Gebühren für die Entscheidung erhebt das Land Baden-Württemberg für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser ein Wasserentnahmeentgelt.
Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Herkunft des Wassers (Grund- oder Oberflächenwasser), der Menge und der Verwendung (öffentliche Wasserversorgung oder betriebliche Wasserversorgung).
Grundlage für die Entgeltberechnung ist die tatsächlich entnommenen Wassermenge, die im Regelfall über entsprechende Messgeräte (zum Beispiel eine Wasseruhr) zu erfassen ist.
Entgeltfreiheit besteht u.a. bei Entnahmen bis 20.000 Kubikmeter im Jahr aus oberirdischen Gewässern (ausgenommen öffentliche Wasserversorgung) sowie zur Entnahme von Wasser zum Zwecke der Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen. Dazu gehört unter anderem der Pflanzenbau, einschließlich Zierpflanzenbau und Baumschulen, der Weinbau, der Garten- und Landschaftsbau sowie die Forstwirtschaft.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall und den zu beteiligenden Behörden.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 8 Erlaubnis, Bewilligung
- § 25 Gemeingebrauch
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- § 20 Gemeingebrauch
- § 93 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
- § 100 Wasserentnahmeentgelt
- § 82 Sachliche Zuständigkeit
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung
Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG)
- § 10 Umweltverträglichkeitsprüfung
Freigabevermerk
13.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Gemeindeverwaltung
Bürgermeister
Bürgermeister