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Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen

    Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.

    Zuständige Stelle

    Der Einspruch ist an dasjenige Gericht zu richten, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.

    Amtsgericht Schwetzingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Gegen Sie wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen und Sie sind mit diesem nicht einverstanden, weil Sie zum Beispiel meinen:

    • Dem Antragsteller oder der Antragstellerin steht die Forderung
      • überhaupt nicht,
      • nicht in der geltend gemachten Höhe oder
      • nicht zum jetzigen Zeitpunkt zu.
    • Der Antragsteller oder die Antragstellerin nimmt eine falsche Person in Anspruch.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, einlegen:

    • schriftlich
    • elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a ZPO) oder
    • bei der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift

    Verwenden Sie das Formular, das dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist. Der Einspruch muss keine Begründung enthalten.

    Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit ab an:

    • das Gericht, das in dem vorangegangenen Mahnbescheid als zuständiges Gericht bezeichnet ist, oder
    • ein anderes Gericht, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen.

    In dem anschließenden Gerichtsverfahren prüft das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist.

    Fristen

    Sie müssen den Einspruch innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids, einlegen. Abweichend hiervon gilt im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren eine Frist von einer Woche für die Einlegung des Einspruchs.

    Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Das Gericht bestimmt im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch auch, wer die Kosten für das Mahnverfahren zu tragen hat.

    Hinweise

    Keine

    Vertiefende Informationen

    Gerichtliches Mahnverfahren

    Rechtsgrundlage

    Zivilprozessordnung (ZPO):

    • § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
    • § 699 Vollstreckungsbescheid
    • § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
    • § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

    Freigabevermerk

    28.03.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

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    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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