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Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

    Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.

    Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.

    Zuständige Stelle

    die untere Baurechtsbehörde

    Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Bezirk, in dem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Stadt Hockenheim

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
    • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen

    • des Bauplanungsrechts,
    • des Verkehrsrechts,
    • des Naturschutzrechts
    • des Denkmalrechts

    Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

    • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
    • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
    • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
    • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
    • in Form von Anschlägen,
    • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
    • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

    Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

    Verfahrensablauf

    Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen die erforderlichen Bauvorlagen und der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel ViBa-BW) eingereich werden.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • wenn erforderlich: ein Fotot der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit

    Die Baurechtsbehörde kann bei Bedarf im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Bauvorlagen verzichten. Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.

    Kosten

    nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen

    Hinweise

    Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

    Rechtsgrundlage

    Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):

    • § 2 Begriffe
    • § 11 Gestaltung
    • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
    • § 58 Baugenehmigung
    • § 59 Baubeginn
    • § 74 Örtliche Bauvorschriften

    Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung -LBOVVO):

    • § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren

    Freigabevermerk

    07.05.2025 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
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    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41 20
    Fax +49 (62 05) 39 41 39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Logo: Metropolregion Rhein-Neckar (Link zur Startseite von Metropolregion Rhein-Neckar)
    Logo: 115 (Link zur Startseite von 115)

    Kontakt

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    Gemeinde Neulußheim
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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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