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Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet

    Als Angehöriger aus einem Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staat können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz erhalten, wenn Sie zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, zum Studium, zur Forschungstätigkeit oder zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation waren. Bei dem angestrebten Arbeitsplatz muss es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.

    Zuständige Stelle

    • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
    • für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    • Ausländerbehörde ist
      • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

    Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

    Stadt Hockenheim

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie Einkünfte in Höhe
      • des einfachen Sozialhilferegelsatzes und
      • der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie halten sich nicht aufgrund eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck in Deutschland auf.

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr bisheriger Aufenthaltstitel abläuft und Sie die Ausbildung, das Studium, die Forschungstätigkeit oder die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation im Bundesgebiet beendet haben.

    Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche richtet sich nach Ihrer Berufsqualifikation und einschlägigen Voraufenthalten im Bundesgebiet:

    • nach Abschluss Ihres Studiums im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
    • nach Abschluss Ihrer Forschungstätigkeit im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
    • nach Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
    • nach Abschluss der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis: bis zu 18 Monate
    • nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen: bis zu 12 Monate, mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um bis zu 6 Monate

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis der Berufsqualifikation beziehungsweise des Hochschulabschlusses oder
    • Nachweis des Abschlusses der Forschungstätigkeit oder
    • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen

    Kosten

    EUR 100,00

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
    Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Rechtsgrundlage

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
    • § 7 Aufenthaltserlaubnis
    • § 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

    • § 45 Gebühr

    Freigabevermerk

    01.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41 20
    Fax +49 (62 05) 39 41 39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Kontakt

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    Gemeinde Neulußheim
    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    E-Mail gemeinde@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41-0
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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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