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Abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz anzeigen

    Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

    Onlineantrag und Formulare

    • eAEV - Anzeigenerstattung

      Online-Formular Anzeigenerstattung

    Zuständige Stelle

    Untere Verwaltungsbehörde als untere Abfallrechtsbehörde bei den Stadt- und Landkreisen.

    Höhere Verwaltungsbehörde als höhere Abfallrechtsbehörden (Regierungspräsidien) bei Betrieben nach § 24 Abs. 5 Nr. 6 Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (sog. Zaunbetriebe).

    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Verfahrensablauf

    Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit

    • von Bedingungen abhängig machen,
    • und/oder sie zeitlich befristen
    • oder mit Auflagen versehen
    • oder sie vollständig untersagen.

    Fristen

    vor Aufnahme der Tätigkeit

    Erforderliche Unterlagen

    • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
    • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
    • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
    • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
    • Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
    • einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
    • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen

    Kosten

    Nr. 1.1.22 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich

    Bearbeitungsdauer

    1 - 4 Wochen

    Hinweise

    Elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren

    Rechtsgrundlage

    § 53 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
    Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

    Freigabevermerk

    23.10.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

    Inhalt

    Gemeindeverwaltung

    Bürgermeister

    Kevin Weirether
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    Herr Kevin Weirether

    Bürgermeister

    St. Leoner Str. 5
    68809 Neulußheim
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail kevin.weirether@neulussheim.de
    Telefon +49 (62 05) 39 41 20
    Fax +49 (62 05) 39 41 39
    Gebäude Rathaus
    Raum A 13
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    Kontakt

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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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