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Lebenslagen

Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft ist die schriftliche Willenserklärung der stiftenden Person, eine Stiftung zu errichten. Sie kann auch in einem Testament oder einem Erbvertrag abgegeben werden. Das Stiftungsgeschäft muss die verbindliche Erklärung der stiftenden Person enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihr vorgegebenen Zwecks zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss der zu errichtenden Stiftung außerdem eine Satzung gegeben werden, die bestimmte Mindestregelungen enthalten muss.

Stiftungsgeschäft unter Lebenden

In der Regel empfiehlt sich die Errichtung der Stiftung schon zu Lebzeiten der stiftenden Person. Auf diese Weise kann die stiftende Person die laufende Stiftungsarbeit durch ihr persönliches Vorbild und ihre Zielsetzungen prägen sowie Fehlentscheidungen bei der Besetzung der Stiftungsorgane verhindern oder korrigieren.

Stiftungsgeschäft von Todes wegen

Soll eine Stiftung erst nach dem Tode der stiftenden Person entstehen, muss die stiftende Person dies mit einer Verfügung von Todes wegen regeln. Die Stiftung ist dann entweder Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Dabei sind die erbrechtlichen Formvorschriften für ein rechtsgültiges Testament oder den Erbvertrag zu beachten. Wird eine Stiftung als Erbin eingesetzt, entsteht sie zwar erst mit ihrer Anerkennung als rechtsfähig. Sie gilt aber für den Vermögenserwerb als vor dem Tod der stiftenden Person entstanden.

Wird eine Stiftung von Todes wegen errichtet, bietet es sich an, diese Anordnung mit einer Testamentsvollstreckung zu koppeln. Damit wird die Testamentsvollstreckerin oder der Testamentsvollstrecker mit der Einholung der Anerkennung der Stiftungsbehörde beauftragt. Sie oder er sollte außerdem die Kompetenzen erhalten, eine von der stiftenden Person hinterlassene Stiftungssatzung gegebenenfalls ändern zu können, wenn dies erforderlich ist, um das Stiftungsvorhaben zu verwirklichen.

Vertiefende Informationen

  • Verfügungen von Todes wegen
  • Testamentsvollstreckung
  • Muster und Vorlagen für Stiftungsgeschäfte zu Lebzeiten oder von Todes wegen, je nach Stiftungsbehörde
    • Regierungspräsidium Stuttgart
    • Regierungspräsidium Karlsruhe
    • Regierungspräsidium Freiburg
    • Regierungspräsidium Tübingen

Rechtsgrundlage

  • § 81 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Stiftungsgeschäft)
  • § 81a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Widerruf des Stiftungsgeschäfts)

Zugehörige Leistungen

  • Stiftung - als rechtsfähig anerkennen lassen

Freigabevermerk

21.07.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Inhalt

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