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Lebenslagen

Rettungsgasse

Warum?

In Deutschland muss eine Rettungsgasse gebildet werden.

Nach einem Unfall zählt jede Minute. Denn jede Minute erhöht die Überlebenschance von Unfallopfern. So rettet eine richtig gebildete und frei gehaltene Rettungsgasse Leben.

Gleichzeitig lassen sich Straßensperrungen und Staus schneller auflösen, wenn Einsatzkräfte früher zum Einsatzort kommen.

Der Standstreifen ist für Einsatzfahrzeuge nicht geeignet. Zum einen ist er nicht überall durchgehend ausgebaut und zum anderen können Fahrzeuge, die eine Panne haben, den Weg versperren.

Wann?

Immer wenn Fahrzeuge

  • Schrittgeschwindigkeit fahren (stockender Verkehr) oder
  • stehen (Stau).

Wie lange?

Bis der Verkehr wieder ungehindert fließt.

Achtung: Halten Sie die Rettungsgasse weiter offen, auch wenn das erste Einsatzfahrzeug vorbeigefahren ist. Es können noch weitere Einsatzkräfte folgen – auch nach einiger Zeit noch. Halten Sie die Rettungsgasse so lange offen, bis der Verkehr wieder rollt.

Wo?

Auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung.

Wie?

Bilden Sie die Rettungsgasse immer zwischen dem äußerst linken und dem direkt rechts danebenliegenden Fahrstreifen.

Machen Sie Platz und ermöglichen Sie schnelle Hilfe. Halten Sie die Rettungsgasse frei. Denn sie ist Fahrweg für Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehr.

Behindern Sie diese nicht durch Gaffen.

Was, wenn nicht?

Wenn Sie keine vorschriftsmäßige Gasse bilden, kann Sie das EUR 200,00 und 2 Punkte im Fahreignungsregister kosten. Darüber hinaus droht ein Monat Fahrverbot.

Achtung: Wenn Sie die Rettungsgasse blockieren und so die Einsatzkräfte behindern, beträgt das Bußgeld EUR 240,00. Geht damit eine Gefährdung einher, erhöht sich das Bußgeld auf EUR 280,00, mit Sachbeschädigung (Unfall) auf EUR 320,00.

Vertiefende Informationen

  • Ihr wichtiger Beitrag zur Rettung von Leben - GIB ACHT IM VERKEHR
  • Videospot "Rettungsgasse - rettet Leben"
  • Stau? - Rettungsgasse bilden! - Feuerwehrverband BW

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

  • § 11 Absatz 2 Besondere Verkehrslagen

Freigabevermerk

12.08.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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