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  • Nutztierhaltung - einzelne Bereiche

Lebenslagen

Nutztierhaltung - einzelne Bereiche

Der Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung bietet Informationen über Nutztiere und deren Haltung in einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Daneben werden Themen wie beispielsweise Gesundheit, Fütterung und Züchtung ausführlich für folgende Tierhaltungen behandelt:

  • Rinder
  • Schweine
  • Pferde
  • Geflügel
  • Schaf- und Ziegen
  • Bienen
  • Wild

Hinweis: Die meisten Tierarten können auch "Nutztiere" sein.

Beispiel: Hunde gelten als Nutztiere

  • bei gewerbsmäßiger Zucht oder
  • wenn ein Hund als Wachhund oder Polizeihund eingesetzt wird.

Wildtiere wie zum Beispiel Hirsche, die Sie als Nutztiere halten, müssen Sie in einem angemessenen Tiergehege unterbringen.
Vorgaben enthält die Leitlinie des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild in Gehegen (Leitlinie Nutztierartige Haltung von Wild).

Wenn Sie Nutztiere halten, sind Sie in der Regel gegenüber der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg melde- und beitragspflichtig. Unter diese Meldepflicht fallen folgede Tierarten:

  • Pferde
  • Rinder
  • Schweine
  • Schafe (beitragspflichtig ab 10 Monate)
  • Hühnergeflügel (nur, wenn Sie mehr als 25 Stück halten)
  • Truthühner/Puten (nur, wenn Sie mehr als 25 Stück halten)
  • Bienen, wenn diese nicht schon über die örtlichen Imkervereine erfasst sind

Achtung: Nur wenn Sie die Meldepflicht erfüllen und Ihre Beiträge ordnungsgemäß zahlen, haben Sie Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse.
Welche das genau sind und wie Sie sich dort anmelden, lesen Sie in den Leistungsbeschreibungen.

Zudem müssen Sie Haltungen landwirtschaftlicher Nutztiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel, Bienen und Fische) vor Beginn der Tätigkeit bei der unteren Veterinärbehörde registrieren lassen.
Sie müssen Biosicherheitsmaßnahmen bei der Tierhaltung einhalten, um den Eintrag von Tierseuchen in den Bestand zu verhindern.

Vertiefende Informationen

Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg

Tiergesundheit

Artgerechte Nutztierhaltung

Rechtsgrundlage

Leitlinie des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild in Gehegen (Leitlinie Nutztierartige Haltung von Wild)

Tierschutzgesetz (TierSchG)

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung- TierSchNutztV)

Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung- ViehVerkV)

Fischseuchenverordnung (FischSeuchV)

Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)

 

Zugehörige Leistungen

  • Beihilfe bei der Tierseuchenkasse beantragen
  • Betrieb eines Tiergeheges anzeigen
  • Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen
  • Tierseuchenkasse Baden-Württemberg - landwirtschaftliche Nutztiere anmelden

Freigabevermerk

16.09.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

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