Heimarbeit
Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- Hausgewerbetreibende
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- Gleichgestellte
Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.
Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere
- die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen und
- eine Heimarbeiterliste führen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
21.05.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Inhalt
Gemeindeverwaltung
Bürgermeister

Herr
Kevin Weirether
Telefon
+49 (62 05) 39 41-20
Fax
+49 (62 05) 39 41-39
Gebäude
Rathaus
Raum
A 13
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