Volksabstimmung
Volksabstimmungen werden durch die Landesregierung angeordnet und haben ihren rechtlichen Ursprung in den Artikeln 43 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 1 bis 3 und 64 Abs. 3 der Landesverfassung Baden-Württemberg. Die Durchführung einer Volksabstimmung wird durch das Volksabstimmungsgesetz und die Landesstimmordnung in Verbindung mit dem Gesetz über Landtagswahlen und Landeswahlordnung gereglt.
Volksabstimmung am 27. November 2011
Die Landesregierung hat auf Antrag aus der Mitte des Landtags am 28. September 2011 die Volksabstimmung über das S 21-Kündigungsgesetz angeordnet, den Abstimmungstag auf den 27. November 2011 festgesetzt und den Inhalt des Stimmzettels sowie die Bekanntmachung nach § 6 VAbstG bestimmt. Die Bekanntmachung wurde im Staatsanzeiger Nr. 38 vom 30. September 2011 veröffentlicht.
Volksabstimmung über das S 21-Kündigungsgesetz am 27. November 2011
Wortlaut der Gesetzesvorlage
Auf Anordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg findet am 27. November 2011 eine Volksabstimmung über die von der Landesregierung in den Landtag eingebrachte und vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage des S 21 - Kündigungsgesetzes statt.
Die Gesetzesvorlage, über die am 27. November 2011 abgestimmt wird, hat folgenden
Wortlaut:
„Gesetz über die Ausübung von Kündigungsrechten bei den
vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt
Stuttgart 21 (S 21-Kündigungsgesetz)
§ 1
Kündigung der Vereinbarungen
Die Landesregierung ist verpflichtet, Kündigungsrechte bei den vertraglichen
Vereinbarungen mit finanziellen Verpflichtungen des Landes Baden-Württemberg für
das Bahnprojekt Stuttgart 21 auszuüben.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.“
Stimmbezirke in Neulußheim (1,817 MB)
Vorläufiges Endergebnis Neulußheim (15 KB)