Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14 WPG für die kommunale Wärmeplanung der Gemeinden Altlußheim, Neulußheim und Reilingen
Im Rahmen der Eignungsprüfung nach § 14 Wärmeplanungsgesetz (WPG) wurde zu Beginn der Bearbeitung des kommunalen Wärmeplans geprüft, in welchen Teilgebieten eine verkürzte kommunale Wärmeplanung, d. h. ohne ausführliche Bestands- und Potenzialanalyse und Untersuchung von Wärmeversorgungsarten, durchgeführt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein Teilgebiet weder für ein Wasserstoff-, noch für ein Wärmenetz eignet. Für diesen Analyseschritt wurden die Gemeindegebiete anhand von städtebaulichen Strukturdaten vorläufig in einzelne Teilgebiete eingeteilt, deren Abgrenzung sich im weiteren Verlauf der Wärmeplanung noch ändern kann.
Verwendete Daten(-quellen) für die Eignungsprüfung:
- Luftbild- und ALKIS-Daten
- Vorherrschende Nutzungsart und Baugebietscharakter
- Zensus-Daten (Stand: 2022)
- OpenStreetMap
Die Abgrenzung der Teilgebiete erfolgte anhand zahlreicher Kriterien, wie u.a. Nutzungsart der Gebäude, städtebauliche Struktur, Baualter und Wärmeversorgungssituation. Es muss an dieser Stelle klargestellt werden, dass die Abgrenzung der Teilgebiete nicht zwangsläufig mit den Grenzen der Ortsteile oder den künftigen Wärmeversorgungsgebieten, die sich aus der kommunalen Wärmeplanung ergeben werden, übereinstimmen.
Die Eignungsprüfung für die Wärmeplanung der Gemeinden Altlußheim, Neulußheim und Reilingen kommt zu dem Ergebnis, dass für keines der Teilgebiete der Gemeinden eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt werden soll. Damit werden alle Teilgebiete auf Ebene der kommunalen Wärmeplanung im Rahmen der Bestands- und Potenzialanalyse näher untersucht, um eine bestmögliche Ausgangslage für die Entwicklung des Zielszenarios zu ermöglichen. Dieses Ergebnis dient vor allem der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Teilorte innerhalb der Gemarkung. Es sollte außerdem nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Gebiet für ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz ungeeignet ist, ohne dies eingehend zu prüfen.
Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 22.06.2026 bis 20.07.2026.
Gemäß § 13 des Wärmeplanungsgesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, die Ergebnisse der Eignungsprüfung im Internet zu veröffentlichen. Während der Dauer der Veröffentlichung können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese können seitens der Bürger elektronisch (gemeinde@neulussheim.de) oder bei Bedarf aber auch gerne postalisch übermittelt werden.
Die kommunale Wärmeplanung dient als strategische Planungsgrundlage und Handlungsleitfaden für die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045. Ein Wärmeplan zeigt räumlich auf, wo welcher Energieträger in welcher Menge im Gemeindegebiet verbraucht wird, und ermittelt Sanierungspotenziale im Gebäudebereich zur Senkung des Wärmeverbrauchs sowie Potenziale zur Erschließung erneuerbarer Energien und Abwärme. Des Weiteren werden Maßnahmen für unterschiedliche Themenbereiche erarbeitet und Wärmeversorgungsgebiete benannt, in denen zentrale bzw. dezentrale Wärmeversorgungslösungen vorgesehen sind. Damit stellt der Wärmeplan auch für Gebäudeeigentümer:innen und Energieversorger eine wichtige Orientierung zur Planungs- und Investitionssicherheit bei der Realisierung eigener Versorgungssysteme dar. Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebietes in der Wärmeplanung bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben (§ 27 WPG).
