Der Gemeinderat der Gemeinde Neulußheim hat am 04.02.2010 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Am Alten Bahnhof“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB zu ändern.
Das Gebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand der Gemeinde Neulußheim und ist wie folgt begrenzt:
- Im Norden durch das zu einem Bürgerhaus ausgebaute alte Bahnhofsgebäude und durch das geplante Neubaugebiet abgegrenzt durch einen geplanten Lärmschutzwall
- Im Osten durch die parallel zum Plangebiet verlaufende Schnellbahnstrecke der Deutschen Bahn AG
- Im Süden durch den im Bau befindlichen Supermarkt
- Im Westen durch die Bahnhofstraße und der angrenzenden Wohnbebauung.
Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Umsetzung eines neuen Kindergartens mit nicht öffentlichem Spielplatz und angegliederten Spiel- und Bolzplatz.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ergibt sich aus nachfolgendem Kartenausschnitt (nicht maßstabsgerecht).
Maßgebend ist der Entwurf in der Fassung 16.06.2010.
Eine Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich. Der von der Aufstellung betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden und Träger öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplans liegt in der Zeit
vom 30.07.2010
bis einschließlich 30.08.2010
beim Bürgermeisteramt Neulußheim, St.-Leoner Str. 5, Zimmer 15, während der Dienststunden öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt Neulußheim Anregungen vorgebracht werden. Es wird gebeten dies schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzutragen und die volle Anschrift sowie die betroffenen Grundstücke anzugeben, da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird. Anregungen werden in jedem Fall angenommen, auch wenn Sie dieser Bitte nicht entsprechen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen gelten gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gelten gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Neulußheim, den 22.07.2010
Gunther Hoffmann, Bürgermeister





